Allgemeine Geschäftsbedigungen

01. Geltung der Bedingungen

Abs. 1.1
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bezw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abs. 1.2
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

02. Angebot und Vertragsschluß

Abs. 2.1
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

Abs. 2.2
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindliche, wenn dies ausdrücklich sschriftlich vereinbart wird.

Abs. 2.3
Bei Annullierung behalten wir uns die Berechnung von Annullierungskosten bis zu 10 % mindestens jedoch 150,- € des Auftragswertes vor.

03. Preise

Abs. 3.1
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungserstellung. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

Abs. 3.2
Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager, ohne Transportversicherung, Verpackung und Installation.

04. Liefer- und Leistungszeit

Abs. 4.1
Liefertermine und –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers ist vorbehalten.

Abs. 4.2
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten.

Abs. 4.3
Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, muß der Käufer ihm eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist dar er vom Abschluß insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Der Käufer darf Teillieferungen und Teilleistungen nicht zurückweisen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen: es sei denn, der Lieferverzug ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden. In einem solchen Fall hat der Käufer jedoch nur Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt im Übrigen die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.

Abs. 4.4
Ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart, daß die Installation durch den Verkäufer erfolgt, daß die Installation durch den Verkäufer erfolgt, dann ist die Installation als durchgeführt anzusehen. wenn die gelieferten Produkte gemäß der Spezifikation und zusammen mit der entsprechenden Übertragungsmedien arbeiten. Beide Seiten können eine Abnahme verlangen.

05. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

06. Gewährleistung

Abs. 6.1
Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

Abs. 6.2
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum bzw. Leistungsdatum. Für Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer nur, wenn sie vom Käufer innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware zu rügen. Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückhaltung der zugehörigen Rechnungsbeträge.

Abs. 6.3
Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich auf die Nachbesserung für nachgewiesenermaßen fehlerhaft geliefertes Material. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

Abs. 6.4
Von den durch die Nachbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten der Ersatzteile einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Falls eine sofortige Störungsbeseitigung durch Technikereinsatz vor Ort ausdrücklich gewünscht wird, muß der Käufer die Arbeitszeit und die Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers bezahlen.

Abs. 6.5
Schlägt die Nachbesserung, die mehrfach vorgenommen werden dar, nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Abs. 6.6
Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

Abs. 6.7
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa Verluste an Material, Werkzeug und Arbeitslohn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

07. Eigentumsvorbehalt

Abs. 7.1
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht nachkommt. Weitergehende Rechte vom Verkäufer auf Schadenersatz werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

Abs. 7.2
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer erwirbt, Eigentum des Verkäufers.

Abs. 7.3
Der Auftraggeber trägt die Gefahr für die von uns gelieferten Sachen und ist verpflichtet, diese unentgeltlich sorgfältig aufzubewahren und ausreichend gegen Beschädigung zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des uns zustehenden Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung den gesamten Schaden nicht in voller Höhe deckt, da daß wir in einem solchen Falle nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden können. Im Falle eines des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist dieser von der Beantragung des vorgenannten Verfahrens an verpflichtet, die von uns gelieferten Sachen durch Beschilderung oder auf sonstige eindeutige Weise als unser Eigentum kenntlich zu machen. Solange unsere Ansprüche nicht erfüllt sind, sind wir jederzeit zu besichtigen oder zurückzuholen. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

Abs. 7.4
Werden die von uns gelieferten Sachen mit einer anderen Sache derart verbunden, daß sie wesentlicher Bestandteil dieser Sache werden, so überträgt uns der Auftraggeber schon jetzt das Miteigentum an der Sache, die er insoweit für uns in Verwahrung nimmt. Diese Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Im Falle der Verbindung der gelieferten Sachen mit einem Grundstück ist der Auftraggeber auf unser Verlangen verpflichtet, uns eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück gemäß § 648 BGB zu bestellen bzw. uns anderweitig eine angemessene Sicherheit für unsere in diesem Zeitpunkt bestehenden und künftigen Forderungen im Rahmen der Geschäftsverbindung zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen usw. auf schnellstem Wege Mitteilung zu machen.

Abs. 7.5
Für die Dauer des Eigentumvorbehalts wird zwischen den Parteien ein Verwahrungsverhältnis vereinbart. Der Auftraggeber hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die gelieferten Sachen in ordnungsgemäß0en Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort und zwar, abgesehen von Notfällen, durch uns ausführen lassen.

Abs. 7.6
Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

Abs. 7.7
Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Beitrage an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Mitteigentum entspricht. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen, den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Mitteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert der Vorbehaltsware entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 %. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.

Abs. 7.8
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung des Baumaterials oder zum Einbau) nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen und sonstige Vergütungsansprüche) gem. Ziffer 7 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über die Forderungen, die er gem. Ziffer 7 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.

Abs. 7.9
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufes zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (Werklohnforderung oder sonstigen Vergütungsansprüchen). Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.

Abs. 7.10
Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers in soweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

08. Zahlung

Abs. 8.1
Die Zahlung hat innerhalb der angegebenen Frist zu erfolgen, wobei wir berechtigt sind, auch teilweise Ausführungen des Vertrages in Rechnung zu stellen. Hierbei sind:

30% nach Auftragsvergabe
30% nach Lieferung
30% nach Montage und Abnahme
10% nach Dokumentationsübergabe

zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Skonti sind besonders zu vereinbaren, wobei Skontoabzug nur bei Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist zulässig ist.

Abs. 8.2
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

Abs. 8.3
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in der Höhe von 6% zu berechnen, ohne daß es einer Mahnung bedarf. Für Mahnschreiben nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Besteller Mahnkosten in Höhe von jeweils 15,- € berechnet.

Abs. 8.4
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Abs. 8.5
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstrittig sind.

09. Konstruktionsänderung

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderung vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

 

10. Schutzrechte

Der Käufer – Empfänger verpflichtet sich, bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung keine fremde Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen, usw.) zu verletzen.

 

11. Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung aus Verschuldungen bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung wird für diesen Fall auf einen Betrag von 1.000,- € begrenzt.

 

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Abs. 12.1
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der BRD.

Abs. 12.2
Soweit der Käufer Vollkaufmann ist i.S. des Handelsgesetzbuches juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, ist Wadern ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Abs. 12.3
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

13. US-Lieferungen

Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung aus Verschuldungen bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Die Haftung wird für diesen Fall auf einen Betrag von 1.000,- € begrenzt.

 

14. Ergänzende Vorschriften

In allen weiteren Punkten gelten die Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Industrie.

Hauptsitz Saarland

(+49) 6874 182301

(+49) 6874 182302

Losheimer Strasse 8a, 66687 Wadern-Nunkirchen

Montag-Freitag: 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr

Büro Mannheim

(+49) 621 820591-0

(+49) 621 820591-91

Alois-Senefelder-Strasse 2, 68167 Mannheim

Montag-Freitag: 08:00 Uhr bis 16:30 Uhr